Ein Gutachten hatte ergeben, dass sich die alte Lokrichthalle in einem desolaten Zustand befindet und nicht komplett erhalten werden kann. Der Investor hatte daraufhin im Dezember 2020 einen Antrag auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung zum Rückbau der Halle gestellt. Nach Rücksprache mit der Landesdenkmalpflege ist diesem Antrag jetzt stattgeben worden. Um Gefahrensituationen zu vermeiden, müssen die Rückbauarbeiten umgehend erfolgen und können bereits am 8. Februar beginnen. Beim ehemaligen Eisenbahnausbesserungswerk Trier handelt es sich um ein geschütztes Kulturdenkmal, damit darf es nach dem Denkmalschutzgesetz nur mit einer Genehmigung zurückgebaut werden.
„Es ist bedauerlich, dass dieses markante Denkmal der Industriegeschichte Triers nicht in Gänze erhalten werden kann“, sagte Baudezernent Andreas Ludwig, „sehr viele Trierer haben hier bis in die achtziger Jahre gearbeitet und Lokomotiven und Waggons aus dem ganzen Land in Schuss gehalten, das Werk hat damals das Leben in Trier-West geprägt.“ Allerdings habe die fachtechnische Untersuchung ergeben, dass Teile des Daches und der Mauern stark einsturzgefährdet seien. Aus denkmalpflegerischer Sicht sei die Halle damit in großen Teilen in einem irreparablen Zustand. „Das Gutachten führt aus, dass die großen Schäden an der Halle auf konstruktive Mängel, die Verwendung minderwertigen Materials, schwere Bombentreffer im Zweiten Weltkrieg, anschließende fehlerhafte Reparaturen aber vor allem auf mangelnden Bauunterhalt und Witterungseinflüsse zurückzuführen sind“, erklärte der Baudezernent. Ludwig betonte, dass der Investor zugesagt habe, so viel wie möglich der originalen Bausubstanz zu erhalten. „Dem Antrag zufolge ist geplant, die beiden Giebelwände zu erhalten, die östliche Traufwand wird entsprechend dem Schädigungsgrad zurückgebaut.“ Auch Teile der ehemaligen Kranbahn sollen in einen Neubau integriert werden.
Zu den denkmalschutzrechtlichen Auflagen der Genehmigung gehört, dass der Investor den unter der Halle liegenden Luftschutzkeller und eine Splitterschutzzelle auf dem Gelände erhalten muss. Bodeneingriffe in Kelleranlagen und Fundamenten bedürfen einer gesonderten denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. Sollten bei den Abbrucharbeiten weitere historische Bauteile oder Funde entdeckt werden, ist das der Unteren Denkmalschutzbehörde umgehend mitzuteilen.