Die 7-Tage-Inzidenz der Corona-Neuinfektionen lag am gestrigen Donnerstag, 18. März 2021, bei 58,3 und damit zum dritten Mal in Folge über 50. Gemäß der 17. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz und entsprechend der Vereinbarung im „Bündnis für sicheres Öffnen“ zwischen Kommunen, Landesregierung und Kammern müssen in der Stadt Trier deshalb erneut schärfere Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Pandemie getroffen werden. Die Stadtverwaltung wird daher eine Allgemeinverfügung nach den Vorgaben des Landes erlassen, die am heutigen Freitag veröffentlicht wird und damit am Samstag, 20. März, in Kraft tritt und bis zum 28. März gilt.
Folgendes ändert sich im Vergleich zur derzeit geltenden Regelung:
- Geschäfte müssen ab Samstag, 20. März, zum sogenannten „Termin-Shopping“ zurückkehren. Sie dürfen öffnen, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben werden. Die Kundenzahl, die gleichzeitig eingelassen werden darf, ist beschränkt: Pro angefangene 40 Quadratmeter Verkaufsfläche darf zeitgleich einer Kundin oder einem Kunden Zutritt gewährt werden. Bei den Einzelterminen müssen medizinische oder FFP-2-Masken getragen werden.
- Sport ist im Freien mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen zulässig. Beim Sport gilt das Abstandsgebot. Training im Amateur- und Freizeitsport ist in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren und einer Trainerin oder einem Trainer im Außenbereich zulässig. Auch dabei gilt das Abstandsgebot.
- Proben- und Auftritte von Breiten- und Laienkultur-Ensembles sind wieder untersagt.
Weiterhin geöffnet bleiben dürfen nach den bisherigen Hygienevorschriften, Abstandsregeln und Personenbeschränkungen:
- Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Drogerien und Babyfachmärkte
- Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht
- Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser
- Tankstellen
- Banken und Sparkassen, Poststellen
- Reinigungen, Waschsalons
- Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Buchhandlungen
- Baumärkte, Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte
- Großhandel
- Blumenfachgeschäfte
- Gärtnereien, Gartenbaubetriebe und Gartenbaumärkte
- Abhol-, Liefer- und Bringdienste sind nach vorheriger Bestellung erlaubt
- Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe dürfen weiterhin ihre Dienstleistungen nach den Vorgaben der Corona-Bekämpfungsverordnung erbringen
- Erlaubt sind unter den geltenden Vorgaben auch weiterhin die körpernahen Dienstleistungen aus medizinischen und hygienischen Gründen, also solche von Optikern, Hörgeräteakustikern, Friseuren, bei der Fußpflege sowie der Podologie, bei Physio-, Ergo- und Logotherapien, beim Rehabilitationssport und Funktionstraining oder Ähnliches
- Zulässig sind weiterhin Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege, wie beispielsweise in Nagelstudios, Kosmetiksalons, Massagesalons, Tattoostudios, Piercingstudios und ähnlichen Einrichtungen